Internetrecht
I. IMPRESSUM
Ein Anbieter einer Homepage ist
dazu verpflichte, auf der Homepage ein sog. Impressum
zu haben. Tut er dies nicht, setzt er sich der Gefahr
aus, gebührenpflichtig abgemahnt zu werden
oder Bußgeld zahlen zu müssen.
II. DISCLAIMER (HAFTUNGSAUSSCHLUSS)
Um nicht für den Inhalt von
externen Seiten verantwortlich gemacht zu werden
sollte man einen sog. "Disclaimer", also
Haftungsausschluss einfügen. Dieser sollte
sich vor der Aufführung von verlinkten Seiten
(Rubrik: "Links") befinden und etwa wie
folgt lauten:
"Der bietet auf seiner Homepage
LINKS zu anderen Seiten im Internet an. Für
alle diese Links gilt, dass der Betreiber der Internetpräsenz
WOLFKRISTALL keinen Einfluss auf die Gestaltung
und die Inhalte der gelinkten Seiten hat. Deshalb
distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von
allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser
Homepage inklusive aller Unterseiten. Diese Erklärung
gilt für alle auf dieser Homepage angebrachten
Links und für alle Inhalte der Seiten, zu den
Links führen."
30. Oktober 2003 - jm
(Quelle: Homepage des HFV)
Webmaster dieser Internetpräsentation:
Layout + Inhalt by Gernot W. Freudenberger
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All rights reserved!
Web-Hosting:
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Fotografen:
T. Erle
Presseberichte:
Höchster Kreisblatt
Marc & Penny
(Herausgeber: Bundsverband der Deutschen Volks-
und Raiffeisenbanken)
Achtung:
Die ausgestellten Fotos auf dieser Homepage unterliegen
dem Copyright der jeweiligen Fotografen und dürfen
nicht ohne die schriftliche Erlaubnis des Fotografen
auf anderen Internetseiten veröffentlicht oder
als Druck veräußert werden.
Wir möchte an dieser Stelle
darauf hinweisen, daß alle Fotos nur da zu
dienen, unsere Bands einen größeren Bekanntheitsgrad
zu verschaffen. Abgelichtete Personen sollen in
keiner Weise der Lächerlichkeit ausgesetzt,
diffamiert, beleidigt oder deren Persönlichkeitsschutz
verletzt werden.
+++++ +++ +++++
Der Begriff Disclaimer stammt ursprünglich
vom englischen to disclaim „abstreiten“,
„in Abrede stellen“ ab.
Im Internet wird er als terminus
technicus für einen Haftungsausschluss verwendet.
Dabei kommen Disclaimer vorwiegend in E-Mails und
auf Websites vor.
Ein E-Mail-Disclaimer hat häufig
zum Inhalt, dass der Lesende, sollte er die E-Mail
versehentlich erhalten haben und nicht der gemeinte
Empfänger sein, den Inhalt der betreffenden
E-Mail sofort wieder vergessen möge und die
E-Mail wahlweise an den Absender zurück oder
an den gewünschten Empfänger senden soll.
Beispiel
HINWEIS: Dies ist eine vertrauliche Nachricht und
nur für den Adressaten bestimmt. Es ist nicht
erlaubt, diese Nachricht zu kopieren oder Dritten
zugänglich zu machen. Sollten Sie irrtümlich
diese Nachricht erhalten haben, bitte ich um Ihre
Mitteilung per E-Mail oder unter der oben angegebenen
Telefonnummer.
Rechtliche Bewertung
Allerdings dürften solche E-Mail-Disclaimer
nach überwiegender Ansicht unter Juristen unwirksam
sein, was sie jedoch nicht daran hindert, sie selbst
einzusetzen.
Die Unwirksamkeit begründet
sich aus zwei Umständen: Einmal ist es sehr
schwierig, einen Dritten dazu zu bringen, etwas
zu vergessen. Zweitens würde es sich bei diesen
Disclaimern nach überwiegender Ansicht um AGB
handeln. Allerdings müssten die vor dem Öffnen
der E-Mail dem Adressaten zugänglich gemacht
worden sein, ansonsten sind sie kein Vertragsbestandteil.
Meistens befinden sich solche Textabschnitte auch
erst unterhalb des Inhaltes einer Nachricht, was
jegliche rechtliche Relevanz ausschließt.
Zusätzlich ist es äußerst fragwürdig,
warum der Inhalt nicht verschlüsselt versendet
wurde, wenn er einer entsprechenden Geheimhaltung
unterliegen soll.
Website-Disclaimer
Aus Angst, für gesetzte Links haftbar gemacht
zu werden, findet sich auf zahlreichen Homepages
(auch von Anwälten) ein Hinweis auf das Urteil
vom 12. Mai 1998 des Landgerichts Hamburg mit dem
Aktenzeichen: 312 O 85/98. Unter Berufung auf dieses
Urteil wird behauptet, man müsse sich von allen
Links distanzieren, um nicht dafür haftbar
zu sein.
Beispiel
Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht
Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung
eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf.
mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert
werden, dass man sich ausdrücklich von diesem
Inhalt distanziert.
Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich
distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen
Inhalten aller verlinkten Seitenadressen auf meiner
Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.
Eine Internetsuche nach diesem Text
ergibt im deutschsprachigen Internet über eine
Million Fundstellen. Bei Google 1.510.000 Seiten
(26.08.2007): [1]
Ethische Bewertung
Distanziert man sich von Links, so stellt sich die
Frage, warum man sie überhaupt angibt. Ein
Link stellt eine Empfehlung oder die Angabe einer
Quelle dar. Von ersterer ist eine Distanzierung
kaum möglich, von zweiterer distanziert sich
in aller Regel bereits der zugehörige Text.
Gründe sich vom Link zu distanzieren,
jedoch diesen zu belassen, kann es allerdings mehrere
geben:
* auf der verlinkten Seite gibt
es viele interessante Informationen, welche überwiegen
* Unsicherheit, ob die verlinkten Informationen
straf- bzw. zivilrechtlich zu beanstanden sind
* Verlinkung, ohne Durchsicht aller Seiten der verlinkten
Seite
* mögliche zwischenzeitliche Änderungen
auf der verlinkten Seite
Der letzte Punkt der Aufzählung
dürfte dabei zugleich der wichtigste sein.
Da die verlinkte Seite nicht unter der eigenen Verwaltung
steht, hat man somit keinerlei Kontrolle, ob der
entsprechende Inhalt später rechtlich bedenkliche
Textpassagen enthält.
Rechtliche Bewertung
Auch in rechtlicher Hinsicht ist ein solcher Disclaimer
kaum haltbar. Insbesondere wird das Urteil des LG
Hamburg ([2]) fehlzitiert: Die Richter haben in
einem konkreten Fall entschieden, dass der bloße
Hinweis darauf, dass der Linksetzer keine Haftung
für eventuelle Rechtsverletzungen auf der Zielseite
übernehmen wolle, nicht ausreicht. Der Beklagte
hatte in einer Zusammenstellung von Hyperlinks ausschließlich
auf Seiten mit ehrverletzenden Äußerungen
über den Kläger verlinkt. Nach Ansicht
des Gerichts wurde durch den Gesamtkontext erkennbar,
dass er sich diese Äußerungen zu Eigen
mache. Durch seine Erklärung, er hafte nicht,
ändere sich daran nichts. Diese Aussage des
Urteils ist eigentlich keine spektakuläre Erkenntnis,
denn es gilt ganz allgemein, dass bestehende gesetzliche
Haftungen nicht einseitig durch denjenigen, der
eine Verletzungshandlung begeht, ausgeschlossen
werden können. Allerdings ist die Entscheidung
ganz überwiegend dahingehend missverstanden
worden, dass man sich nun durch eine weitergehende
(verbale) Erklärung auch vom Inhalt der Linkziele
distanzieren müsse, also nicht mehr nur noch
einseitig die Haftung ausschließe. Dabei wird
übersehen, dass im entschiedenen Fall der Linksetzer
selbst auf seiner Seite in ähnlicher Weise
argumentiert hatte, wie dies auf der Seite geschah,
auf die sein Link verwies. Für den unbefangenen
Leser stellte es sich daher so dar, dass der Autor
der Ausgangsseite sich auch den Inhalt der Zielseite
zu eigen machte. Daher stellte seine Haftungsfreistellungsklärung
auch keine echte Distanzierung dar, sondern war
allenfalls ein Lippenbekenntnis. Es kommt deshalb
in jedem Fall auf die Würdigung der gesamten
Umstände an. Wenn also beispielsweise auf den
Seiten einer antifaschistischen Organisation ein
Link auf Seiten mit nationalsozialistischer Propaganda
zu finden ist, könnte das lediglich als Beleg
einer bestimmten Behauptung oder Quellenangabe verstanden
werden. Umgekehrt dürfte ein entsprechender
Link von einer Webseite aus, auf der ohnehin Sympathie
für entsprechendes Gedankengut geäußert
wird, eine Haftung begründen, unabhängig
davon, ob der Disclaimer verwendet wird oder nicht.
Das aktuelle Telemediengesetz normiert
nach Ansicht vieler Autoren eine Haftungsprivilegierung
in den §§ 8 und 9 für die Fälle,
in denen der Linksetzer keine positive Kenntnis
von unerlaubten Inhalten hatte, allerdings nur dann,
wenn sich der Seitenbetreiber die Inhalte der Links
nicht zu Eigen macht. Zu-Eigen-Machen heißt,
den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eigene
Aussagen. Das lässt sich aber durch entsprechende
Darstellung der Links problemlos erreichen. Wikipedia
z. B. markiert externe Links besonders. Der Bundesgerichtshof
hat jedoch mit Urteil vom 17. Juli 2003, AZ: I ZR
259/00 - Paperboy ([3]) entschieden, dass die früher
in § 5 Teledienstegesetz geregelten Haftungsfreistellungen,
denen die heutigen §§ 8 und 9 entsprechen,
weder unmittelbar noch analog auf das Setzen von
Hyperlinks anwendbar sind, da der Gesetzgeber bei
der Novellierung des Teledienstegesetzes die Haftung
für Hyperlinks bewusst nicht regeln wollte.
Daher ist die Rechtslage weiterhin ungeklärt.
Dies betrifft vor allem die Frage, ob auch eine
fahrlässige Haftung in Betracht kommt, wenn
der Hyperlink ursprünglich auf ein rechtlich
unbedenkliches Dokument verwies, das ohne Wissen
des Linksetzers geändert wurde und nunmehr
einen rechtswidrigen Inhalt hat. Das Oberlandesgericht
München hat in einem Urteil vom 15. März
2002, Az. 21 U 1914/02 ([4]) die Auffassung vertreten,
dass das Setzen eines Hyperlinks eine Gefahrenquelle
eröffne und der Linksetzer daher verpflichtet
sei, auch nach dem Setzen des Hyperlinks zu überprüfen,
auf welche Inhalte der Hyperlink verweist. Mit Urteil
vom 30. März 2006 hat der Bundesgerichtshof
entschieden, AZ: I ZR 24/03 ([5]), dass Disclaimer
auf Webseiten jedoch grundsätzlich zu beachten
sind, solange sie ernst gemeint und gut sichtbar
für den Nutzer angebracht sind.
Technischer Ansatz zur Vermeidung
der Zurechnung fremder Ansichten
Den bisherigen Ausführungen des Artikels folgend,
die Aussage der uneinheitlichen Rechtsprechung berücksichtigend,
bestehen u.a. folgende Möglichkeiten, Links
zu setzen, um eine möglichst starke Trennung
von eigenen und fremden Ansichten zu erreichen:
* Klare Kennzeichnung von externen
Links
* Öffnen von externen Links in neuen Browser-Fenstern
(allerdings macht man sich mit dieser Methode bei
vielen Besuchern unbeliebt, Empfehlungen für
Benutzerfreundlichkeit sprechen sich dagegen aus,
ebenso die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
- sie verlangt mindestens einen Hinweis auf das
Öffnen eines neuen Fensters; genutzt wird ein
als missbilligt eingestuftes HTML-Attribut, das
seit XHTML 1.1 entfällt)
* Kein Setzen von „Deep-Links“, also
immer auf die Startseite einer Webpräsenz verlinken
(ebf. wenig nutzerfreundlich)
* Kennzeichnen, wann ein Link gesetzt wurde. Dieses
erreicht, dass bei einem Inhaberwechsel der verlinkten
Internet-Präsenz dort auch noch der intendierte
Inhalt vorhanden war und noch nicht die ggf. rechtswidrigen
Inhalte. Auch bei nachträglichem Erscheinen
eines rechtswidrigen Inhalts auf der verlinkten
Seite kann dies ggf. vor Haftungsansprüchen
schützen [6]
* Von Zeit zu Zeit die Links überprüfen.